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91/18/0081•Verwaltungsgerichtshof 91/18/0081
91/18/0081Verwaltungsgerichtshof28.06.1991
Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt Ort
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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