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91/18/0044•Verwaltungsgerichtshof 91/18/0044
Der Bescheid vom 19. Dezember 1990, der hinsichtlich der Berichtigung der Ausgaben in Punkt 2 "Brennstoffe" (Beheizungskosten für das Schwesternheim in T) und hinsichtlich der Genehmigung der eingereichten Einnahmen als unangefochten unberührt bleibt, wird hinsichtlich der Berichtigung im Punkt
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Bescheid vom 15. Februar 1991, der hinsichtlich der Genehmigung der berichtigten Gesamteinnahmen als unangefochten unberührt bleibt, wird hinsichtlich der berichtigten Gesamtausgaben wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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