Verwaltungsgerichtshof 91/18/0041

91/18/0041Verwaltungsgerichtshof05.06.1991

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Feststellen der Geschwindigkeit Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Verhältnis zu anderen Normen Materien Beweismittel Augenschein Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Radar Erkundungsbeweis

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/18/0041

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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