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91/18/0041•Verwaltungsgerichtshof 91/18/0041
91/18/0041Verwaltungsgerichtshof05.06.1991
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Feststellen der Geschwindigkeit Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Verhältnis zu anderen Normen Materien Beweismittel Augenschein Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Radar Erkundungsbeweis
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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