Verwaltungsgerichtshof 91/18/0031

91/18/0031Verwaltungsgerichtshof04.10.1991

Regest

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/18/0031

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.1991

Spruch

Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom 18. Dezember 1990 wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 1.517,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Der Bescheid vom 11. Dezember 1990, der hinsichtlich des Aufwandes für Anlagen, hinsichtlich des Sachaufwandes, hinsichtlich des Zuschlages für Pflegegebühren für Einbettzimmer und für Mehrbettzimmer, hinsichtlich der Pflegegebühren für die Aufnahme einer nicht anstaltsbedürftigen Begleitperson, hinsichtlich der Behandlungsgebühren und hinsichtlich des Kostenbeitrages gemäß § 45a NÖ KAG als unangefochten unberührt bleibt, wird im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 5.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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