Verwaltungsgerichtshof 91/18/0009

91/18/0009Verwaltungsgerichtshof05.06.1991

Regest

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/18/0009

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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