Verwaltungsgerichtshof 91/17/0197

91/17/0197Verwaltungsgerichtshof06.10.1993

Regest

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/17/0197

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.1993

Spruch

  1. zu Recht erkannt:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 22.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

  1. den Beschluß gefaßt:

Die mit Schriftsatz vom 17. Februar 1992 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 26. September 1991, Zl. MDR-Vfr-E31/90/Str, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 15. Jänner 1992, betreffend Verwaltungsübertretungen in Marktgebührenangelegenheiten, wird zurückgewiesen.

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