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91/17/0197•Verwaltungsgerichtshof 91/17/0197
91/17/0197Verwaltungsgerichtshof06.10.1993
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 22.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Die mit Schriftsatz vom 17. Februar 1992 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 26. September 1991, Zl. MDR-Vfr-E31/90/Str, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 15. Jänner 1992, betreffend Verwaltungsübertretungen in Marktgebührenangelegenheiten, wird zurückgewiesen.
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