Verwaltungsgerichtshof 91/17/0161

91/17/0161Verwaltungsgerichtshof24.03.1995

Regest

Ermessen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/17/0161

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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