Verwaltungsgerichtshof 91/17/0159

91/17/0159Verwaltungsgerichtshof30.09.1993

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/17/0159

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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