Verwaltungsgerichtshof 91/17/0158

91/17/0158Verwaltungsgerichtshof01.07.1993

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/17/0158

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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