Verwaltungsgerichtshof 91/17/0129

91/17/0129Verwaltungsgerichtshof26.06.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/17/0129

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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