Verwaltungsgerichtshof 91/17/0124

91/17/0124Verwaltungsgerichtshof16.10.1992

Regest

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 rechtswidrig gewonnener Beweis Grundsatz der Unbeschränktheit Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Beweismittel Zeugen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/17/0124

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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