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91/17/0124•Verwaltungsgerichtshof 91/17/0124
91/17/0124Verwaltungsgerichtshof16.10.1992
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 rechtswidrig gewonnener Beweis Grundsatz der Unbeschränktheit Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Beweismittel Zeugen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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