Verwaltungsgerichtshof 91/17/0103

91/17/0103Verwaltungsgerichtshof24.09.1993

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/17/0103

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.1993

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- und der Marktgemeinde T Aufwendungen in der Höhe von S 11.240,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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