Verwaltungsgerichtshof 91/17/0100

91/17/0100Verwaltungsgerichtshof17.01.1992

Regest

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/17/0100

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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