Verwaltungsgerichtshof 91/17/0086

91/17/0086Verwaltungsgerichtshof21.05.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/17/0086

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.1992

Spruch

Die Beschwerden der Erst- und Zweitbeschwerdeführer sowie der Viert- bis Sechstbeschwerdeführer werden zurückgewiesen.

Im übrigen wird das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos erklärt und eingestellt.

Die Stadtgemeinde N hat der Drittbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 5.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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