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91/17/0086•Verwaltungsgerichtshof 91/17/0086
Die Beschwerden der Erst- und Zweitbeschwerdeführer sowie der Viert- bis Sechstbeschwerdeführer werden zurückgewiesen.
Im übrigen wird das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos erklärt und eingestellt.
Die Stadtgemeinde N hat der Drittbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 5.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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