Verwaltungsgerichtshof 91/17/0071

91/17/0071Verwaltungsgerichtshof21.05.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/17/0071

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Bundesland Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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