Verwaltungsgerichtshof 91/17/0060

91/17/0060Verwaltungsgerichtshof24.09.1993

Regest

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch und Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/17/0060

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Stadtgemeinde Innsbruck hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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