Verwaltungsgerichtshof 91/17/0054

91/17/0054Verwaltungsgerichtshof29.04.1992

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/17/0054

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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