Verwaltungsgerichtshof 91/17/0038

91/17/0038Verwaltungsgerichtshof04.09.1992

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Rechtsfrage Tatfrage Erheblichkeit

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/17/0038

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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