Verwaltungsgerichtshof 91/17/0019

91/17/0019Verwaltungsgerichtshof27.09.1994

Regest

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/17/0019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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