Verwaltungsgerichtshof 91/17/0018

91/17/0018Verwaltungsgerichtshof11.12.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/17/0018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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