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91/16/0135•Verwaltungsgerichtshof 91/16/0135
91/16/0135Verwaltungsgerichtshof17.12.1992
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten
Gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG (in der Fassung des Art. I Z. 11 des Bundesgesetzes vom 6. Juni 1990, BGBl. Nr. 330) wird der Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Juni 1991, "ihm die ratenweise Entrichtung der im Rechtsstreit 6 Cg 177/90 des Landesgerichtes FELDKIRCH geschuldeten Pauschalgebühr nach TP. 3 GGG. im Betrage von S 5.000,-- (Schilling fünftausend) in fünf gleichen Monatsraten, zahlbar am 1. August 1991, 1. September 1991, 1. Oktober 1991, 1. November 1991 und 1. Dezember 1991, zu bewilligen." zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren (S 30,--) wird abgewiesen.
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