Verwaltungsgerichtshof 91/16/0111

91/16/0111Verwaltungsgerichtshof22.10.1992

Regest

Angemessenheit Unterhalt Bedürfnisse Einkünfte

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/16/0111

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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