Verwaltungsgerichtshof 91/16/0066

91/16/0066Verwaltungsgerichtshof19.12.1991

Regest

Ermessen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/16/0066

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.1991

Spruch

1. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13. März 1991, Zl. GA 13-7/A-226/1/1/89, betreffend Abweisung eines Stundungsansuchens, wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. März 1991, Zl. GA 13-7/A-226/1/3/89, betreffend Vorschreibung eines Säumniszuschlages, wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

3. Der Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18. März 1991, Zl. GA 13-7/A-226/1/2/89, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund zu 1. Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin zu 2. und 3. Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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