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91/16/0060•Verwaltungsgerichtshof 91/16/0060
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den unter 1. angeführten Bescheid richtet, in bezug auf den Nachlaß von Gerichtsgebühren (samt Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG 1962) im Gesamtbetrag von S 401,-- (S 163,-- und S 238,--) als unbegründet abgewiesen.
Soweit sich die Beschwerde gegen den unter 2. angeführten Bescheid richtet, wird sie ebenfalls als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund im Zusammenhang mit der Anfechtung des unter 2. angeführten Bescheides Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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