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91/16/0018•Verwaltungsgerichtshof 91/16/0018
91/16/0018Verwaltungsgerichtshof25.09.1991
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG) Ermessen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein
A.
den Beschluß gefaßt:
Die auf Art. 131a und 132 B-VG gestützten und unter einem erhobenen Maßnahme- und Säumnisbeschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.
B.
zu Recht erkannt:
Der oben bezeichnete Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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