Verwaltungsgerichtshof 91/16/0017

91/16/0017Verwaltungsgerichtshof25.09.1991

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/16/0017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.1991

Spruch

A.

den Beschluß gefaßt:

Die auf Art. 131a und 132 B-VG gestützten und unter einem erhobenen Maßnahme- und Säumnisbeschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.

B.

zu Recht erkannt:

Die oben angeführte Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der beantragten Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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