Verwaltungsgerichtshof 91/15/0112

91/15/0112Verwaltungsgerichtshof30.03.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/15/0112

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,--, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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