Verwaltungsgerichtshof 91/15/0101

91/15/0101Verwaltungsgerichtshof17.02.1992

Regest

Vorliegen eines Gutachtens

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/15/0101

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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