Verwaltungsgerichtshof 91/15/0086

91/15/0086Verwaltungsgerichtshof29.06.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/15/0086

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gemeinde hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, zu ersetzen.

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