Verwaltungsgerichtshof 91/15/0082

91/15/0082Verwaltungsgerichtshof14.09.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/15/0082

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit eine Strafe (Ersatzarreststrafe) festgesetzt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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