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91/15/0044•Verwaltungsgerichtshof 91/15/0044
91/15/0044Verwaltungsgerichtshof14.09.1992
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein
I. den Beschluß gefaßt:
Der Antrag, es möge zu Recht erkannt werden, daß der angefochtene Bescheid infolge unrichtiger Zustellung rechtsunwirksam sei, wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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