Verwaltungsgerichtshof 91/14/0223

91/14/0223Verwaltungsgerichtshof31.03.1992

Regest

Einwendung der entschiedenen Sache

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/14/0223

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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