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91/14/0216•Verwaltungsgerichtshof 91/14/0216
91/14/0216Verwaltungsgerichtshof19.02.1992
Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Verhältnis zu anderen Materien und Normen
Die Beschwerde wird betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet abgewiesen.
Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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