Verwaltungsgerichtshof 91/14/0165

91/14/0165Verwaltungsgerichtshof21.06.1994

Regest

Einhaltung der Formvorschriften Rechtsmittelbelehrung Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/14/0165

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 1988 und hinsichtlich Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermeßbetrag 1988 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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