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91/14/0165•Verwaltungsgerichtshof 91/14/0165
91/14/0165Verwaltungsgerichtshof21.06.1994
Einhaltung der Formvorschriften Rechtsmittelbelehrung Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 1988 und hinsichtlich Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermeßbetrag 1988 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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