Verwaltungsgerichtshof 91/14/0126

91/14/0126Verwaltungsgerichtshof17.09.1991

Regest

Geldstrafe und Arreststrafe Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/14/0126

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird - mit Ausnahme des Schuldspruches - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- zu Handen des oben genannten Rechtsanwaltes binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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