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91/14/0009•Verwaltungsgerichtshof 91/14/0009
91/14/0009Verwaltungsgerichtshof22.04.1992
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6
1. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 2. November 1990, Zl 30.035-3/90, betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1981, wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Der Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 23. November 1990, Zl 40.262-4/90, betreffend Haftung und Zahlung für Kapitalertragsteuer für das Jahr 1981, wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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