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91/13/0237•Verwaltungsgerichtshof 91/13/0237
91/13/0237Verwaltungsgerichtshof15.09.1993
Sachverhalt Beweiswürdigung
Der angefochtene Bescheid, der im Umfang seines Abspruches über Gewerbesteuer und Bundesgewerbesteuer samt Zuschlägen für das Jahr 1985 als unangefochten unberührt bleibt, wird im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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