Verwaltungsgerichtshof 91/13/0235

91/13/0235Verwaltungsgerichtshof20.06.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/13/0235

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1983 bis 1986 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

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