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91/13/0222•Verwaltungsgerichtshof 91/13/0222
91/13/0222Verwaltungsgerichtshof27.07.1994
Begründung Allgemein Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete
Der zweitangefochtene Bescheid betreffend Haftung für die Jahre 1974 bis 1984 wird zur Gänze, der erstangefochtene Bescheid hingegen nur im Umfang seines Abspruches über Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1974 bis 1980 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen, somit im Umfang der Bekämpfung des Abspruches des erstangefochtenen Bescheides über Umsatzsteuer für die Jahre 1974 bis 1984, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 26.080,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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