Verwaltungsgerichtshof 91/13/0215

91/13/0215Verwaltungsgerichtshof28.10.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/13/0215

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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