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91/13/0147•Verwaltungsgerichtshof 91/13/0147
91/13/0147Verwaltungsgerichtshof18.05.1994
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge der Verfahrensparteien auf Aufwandersatz werden abgewiesen.
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