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91/13/0138•Verwaltungsgerichtshof 91/13/0138
91/13/0138Verwaltungsgerichtshof14.09.1994
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Masseverwalter
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird zurückgewiesen. Der Erstbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen;
Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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