Verwaltungsgerichtshof 91/13/0138

91/13/0138Verwaltungsgerichtshof14.09.1994

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Masseverwalter

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/13/0138

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.1994

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird zurückgewiesen. Der Erstbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen;

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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