Verwaltungsgerichtshof 91/13/0130

91/13/0130Verwaltungsgerichtshof28.10.1992

Regest

Geldstrafe und Arreststrafe Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Begründung von Ermessensentscheidungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/13/0130

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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