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91/13/0130•Verwaltungsgerichtshof 91/13/0130
91/13/0130Verwaltungsgerichtshof28.10.1992
Geldstrafe und Arreststrafe Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Begründung von Ermessensentscheidungen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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