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91/13/0037•Verwaltungsgerichtshof 91/13/0037
91/13/0037Verwaltungsgerichtshof18.10.1995
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6
Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der zweitangefochtene Bescheid wird insoweit, als er über die Heranziehung zur Haftung für Umsatzsteuer 1979 und Umsatzsteuervorauszahlung 6/81 abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im übrigen aber wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 25.960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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