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91/13/0021•Verwaltungsgerichtshof 91/13/0021
91/13/0021Verwaltungsgerichtshof04.09.1992
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
Soweit der angefochtene Bescheid den Schuldspruch der fahrlässigen Abgabenverkürzung hinsichtlich Einkommensteuer 1976 und Einkommensteuer 1977 sowie weiters die Verhängung einer Geldstrafe und einer Ersatzfreiheitsstrafe betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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