Verwaltungsgerichtshof 91/12/0288

91/12/0288Verwaltungsgerichtshof29.07.1992

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/12/0288

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland Aufwendungen von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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