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91/12/0288•Verwaltungsgerichtshof 91/12/0288
91/12/0288Verwaltungsgerichtshof29.07.1992
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland Aufwendungen von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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