Verwaltungsgerichtshof 91/12/0259

91/12/0259Verwaltungsgerichtshof08.04.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/12/0259

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der beschwerdeführenden Partei für die Erstellung des Gutachtens Prof. Dr. H Barauslagen in der Höhe von S 113.835,-- (inkl. MwSt) vorgeschrieben werden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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