Verwaltungsgerichtshof 91/12/0239

91/12/0239Verwaltungsgerichtshof16.12.1992

Regest

Anrufung der obersten Behörde Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/12/0239

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Stadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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