Verwaltungsgerichtshof 91/12/0211

91/12/0211Verwaltungsgerichtshof29.07.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/12/0211

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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