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91/12/0208•Verwaltungsgerichtshof 91/12/0208
1. Die Beschwerde des Siebentbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.
2. Auf Grund der Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Siebentbeschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 4.080,--, das Land Steiermark den übrigen Beschwerdeführern Aufwendungen von insgesamt S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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